Als Erstes möchten wir betonen, dass es neben den unten genannten Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, auch immer die Möglichkeit einer freiwilligen Benennung gibt. Denn auch wenn Sie keinen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, müssen aktuelle und zukünftig geänderte Anforderungen aus den Datenschutzgesetzen beachtet und umgesetzt werden.

Wann sind Sie nun zu einer Benennung verpflichtet, wenn eines der folgenden Punkte zutrifft:

  • Im Unternehmen, der Einrichtung oder Verein in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.Oder, unabhängig von der Zahl der Beschäftigte,
  • wenn Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO unterliege. Hier gibt es eine Muss-Liste der Aufsichtsbehörde hier zum Download.
  • wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet.
  • Kerntätigkeit mit umfangreicher oder systematischer Überwachung von Personen
  • Kerntätigkeit mit umfangreicher Verarbeitung besonders sensibler Daten (Artikel 9, 10 DSGVO).
  • Behörden oder öffentliche Stellen

Die Kosten lassen sich nicht pauschal festlegen, denn bei jedem Unternehmen ist die Lage anders. Die Anzahl der Mitarbeiter und der Standorte kann ebenso variieren wie der Aufwand an Vorarbeit, der im Bereich Datenschutz schon geleistet wurde. Gerne können Sie uns für ein individuelles Angebot gleich kontaktieren!

Natürlich müssen einige Termine Vor-Ort geklärt werden, jedoch lassen sich viele Termine auch aus der Entfernung per Telefon, Videokonferenz oder per Online-Zusammenarbeit erledigen. Wir haben hier verschiedene Möglichkeiten für Konferenzen, Fernschulung und Fernbearbeitung geschaffen. Und auch der Datenaustausch kann über gesicherte Verbindungen erfolgen.

Ja, das können Sie. Damit werden Sie bei relevanten Änderungen immer auf dem Laufenden gehalten und haben einen Ansprechpartner bei Datenschutzfragen.

Sie haben erst mal keine Kosten für den Datenschutzbeauftragten. Jedoch müssen Sie sich mit den Datenschutzanforderungen und Umsetzungsvarianten dann selbst beschäftigen.  Ein Datenschutzbeauftragter hat den Vorteil, dass Sie fachlich unterstützt werden. Den alle Anforderungen aus den gültigen Datenschutzgesetzen wie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder dem Bundesdatenschutzgesetz müssen weiterhin erfüllt werden. Und auch Änderungen, z.B. durch Gerichtsentscheidungen oder neue Gesetze (z.B. TTDSG) müssen berücksichtigt werden.